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Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsplätze schwerbehinderter Menschen so einzurichten und zu gestalten, dass diese Beschäftigten am Arbeitsleben teilhaben und ihre Fähigkeiten nutzen können. Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld und Arbeitsorganisation sollen so gestaltet sein, dass der Mensch mit Behinderung seine Fähigkeiten zur Erbringung seiner Arbeitsleistung ausschöpfen kann. Davon wiederum profitiert auch der Betrieb.

Zuständigkeit

Wir klären, ob der Arbeitgeber vorrangig die Leistungen eines Rehabilitationsträgers in Anspruch nehmen kann, wie zum Beispiel der Agentur für Arbeit oder des Rentenversicherungsträgers. Falls keine anderer Rehabilitationsträger für die behinderungsgerechte Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes zuständig ist, prüft das Inklusionsamt, ob eine Förderung möglich ist.

Finanzielle Förderung bei behinderungsgerechter Arbeitsgestaltung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können zum Beispiel für folgende behinderungsgerechte Arbeitsgestaltung Zuschüsse oder auch Darlehen erhalten: - Behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte, - Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für Menschen mit Schwerbehinderung (Beschäftigungsumfang: mindestens 15 Stunden wöchentlich), - Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung sowie die Schulung und Einweisung des Menschen mit Schwerbehinderung, - Ersatzbeschaffungen und Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung, - sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung ermöglicht, gesichert oder erleichtert werden kann