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Maßnahmen für Bergleute Bergmannsversorgungsschein

nach dem Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (BVSG NW)

Besondere Maßnahmen für Bergleute

Das Gesetz ermöglicht besondere fürsorgliche Maßnahmen für Bergleute, die nach längerer beruflicher Tätigkeit nicht mehr oder nur eingeschränkt Untertagearbeit ausüben können. Zuständig für ganz Nordrhein-Westfalen ist die Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW mit Sitz in Gelsenkirchen, die seit 2008 dem LWL-Inklusionsamt Arbeit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe angegliedert ist.

Die Zentralstelle beim LWL-Inklusionsamt Arbeit

  • entscheidet über die Anträge der Bergleute auf Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins (BVS)
  • berät die Inhaber des BVS, insbesondere über eine Arbeitsaufnahme außerhalb des Bergbaus, über den Kündigungsschutz und das Kündigungszustimmungsverfahren gegenüber dem Bergbauarbeitgeber und außerbergbaulichen Arbeitgebern, über die Anrechnung der Untertagebeschäftigungszeiten, über den Anspruch auf Hausbrandkohle oder entsprechende Bargeldabgeltung

Rechtsgrundlagen für den Bergmannsversorgungsschein

Rechtsgrundlage für den Bergmannsversorgungsschein ist das Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (BVSG NW) vom 20.12.1983 (GV.NW.S.635), zuletzt geändert am 12.05.2009 (GV.NW.S.299). Das Gesetz wurde im Juli 1948 geschaffen, mehrmals geändert und ergänzt. Die letzte Gesetzesreform stammt vom 12.05.2009. Es sind zahlreiche redaktionelle Änderungen vorgenommen worden, um das BVSG NW an das aktuelle Sozialrecht, vor allem das Rentenversicherungsrecht, anzupassen. Außerdem ist die Ausgleichsabgabepflicht sowie die Ausgleichsabgabeverwendungsverordnung aufgehoben worden.

Durchführung des Gesetzes zum Bergmannsversorgungsschein

Die Durchführung des Gesetzes obliegt für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2008 dem

LWL-Inklusionsamt Arbeit
Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW
Vattmannstraße 2-8
45879 Gelsenkirchen

Telefon: 0251 591-4118
Fax: 0251 591-4111
E-Mail: bergmannsversorgungsschein@lwl.org 

Achtung! Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein sitzen in Gelsenkirchen, sind aber telefonisch mit der Vorwahl von Münster zu erreichen!

Weitere Informationen zum Bergmannsversorgungsschein:

Wann erhält man den BVS?

Den Bergmannsversorgungsschein erhalten auf Antrag Bergleute, die nach mindestens fünfjähriger Untertagearbeit und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur knappschaftichen Renten- oder Krankenversicherung während ihrer Untertagebeschäftigung im nordrhein-westfälischen Bergbau von - der Bundesknappschaft oder - der zuständigen Berufsgenossenschaft oder - dem Bergwerksbetrieb auf Anregung des Betriebsarztes aus vorbeugenden Gründen aufgefordert worden sind, für dauernd a) die Untertagearbeit aufzugeben oder b) Arbeiten an staubfreien oder staubarmen Betriebspunkten zu verrichten oder c) keine Arbeiten in Wettern im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 °C, außerhalb des Salzbergbaues bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C zu verrichten oder d) Arbeiten ohne Druckluftschlagwerkzeuge zu verrichten oder e) eine andere Arbeit unter Tage zu verrichten, weil ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines unter Tage erlittenen Arbeitsunfalls oder infolge einer durch Untertagear-beit verursachten Berufskrankheit (§§ 548 Absatz 1 Satz 1, 549, 551 der Reichsversicherungsordnung) in messbarem Grade gemindert ist. Der Aufforderung im Sinne des Buchstaben a) steht die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation und der im Sinne des Buchstaben e) die Verrichtung einer mit Einsatzeinschränkung verbundenen Arbeit wegen eines Arbeitsunfalls unter Tage oder einer durch Untertagearbeit verursachten Berufskrankheit gleich. Außerdem erhalten Arbeitnehmer den Bergmannsversorgungsschein, die nach mindestens fünfjähriger Untertagearbeit und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Renten- oder Krankenversicherung während ihre Untertagebeschäftigung im nordrhein-westfälischen Bergbau im Bergbau vermindert berufsfähig im Sinne des § 45 Absatz 2 SGB VI geworden sind, ohne berufsunfähig oder erwerbsunfähig zu sein, sofern sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Wegfall des Zuerkennungsgrundes ist nach § 14 BVSG NW die Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins aufzuheben, wenn dem Berechtigten ein Untertagearbeitsplatz zur Verfügung steht, der seiner früheren Tätigkeit entspricht.

Rechte von BVS-Inhabern

Hilfe bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes außerhalb des Bergbaus (z.B. durch persönliche Beratung und Unterstützung bei der Vorbereitung von Bewerbungen) -Kündigungsschutz bei ordentlicher Kündigung (auch im Bergbau) Hausbrandkohle und Bargeldabgeltung nach den tarifvertraglichen Vereinbarungen bei außerbergbaulicher Beschäftigung, -Beschäftigungslosigkeit, Umschulung zu einem anderen Beruf -Berücksichtigung der Untertagebeschäftigungszeiten im außerbergbaulichen Betrieb als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei Gewährung des Urlaubs, des Tariflohnes und sonstiger Leistungen (auch Betriebsrenten) Bei Fragen zum Thema Kündigungsschutz, Hausbrand oder der Anrechnung unter Tage verbrachter Zeiten im außerbergbaulichen Beschäftigungsbetrieb, wenden Sie sich bitte unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter der Telefonnummer 0251 591-4114.

Beschäftigungspflicht außerbergbaulicher Arbeitgeber

Das BVSG NW bezweckt unter anderem die Unterbringung der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins bei außerbergbaulichen Arbeitgebern. Es verpflichtet deshalb alle privaten Arbeitgeber und die Arbeitgeber der öffentlichen Hand, 1 von Hundert der Arbeitsplätze mit BVS-Inhabern zu besetzen, sofern sie über mindestens 100 Arbeitsplätze verfügen. Diese Beschäftigungspflicht besteht gleichrangig neben der Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen (Sozialgesetzbuch IX) oder nach anderen Gesetzen. Einstellungspflichtige Arbeitgeber haben sowohl die Pflichtquote nach dem BVSG NW als auch nach dem Pflichtsoll nach dem Sozialgesetzbuch IX zu erfüllen. Dieser Regelung wurde vom Landesgesetzgeber besonderer Nachdruck verliehen, da die bis Ende 1983 maßgeblich gewesene Regelung, nach der mit Zustimmung der Zentralstelle die über das Pflichtsoll hinaus beschäftigten Schwerbehinderten Menschen auf die Pflichtquote nach dem BVSG NW angerechnet werden konnte, ersatzlos weggefallen ist. Dagegen werden Inhaben des Bergamnnsversorgungsscheins immer - auch wenn sie nicht schwerbehinderte Menschen sind - auf die Pflichtplätze nach dem Sozialgesetzbuch IX angerechnet. (§75 Absatz 4 Sozialgesetzbuch IX).

Antragstellung

Nur aufgrund eines schriftlichen Antrages kann im Einzelfall geprüft werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins erfüllt sind. Der Antrag wird vom Knappschaftsältesten, der Antragsvordrucke bereithält, entgegengenommen und an die Kanppschaft Bahn-See weitergeleitet. Diese gibt den Antrag mit ergänzenden Angaben zur Durchführung von Ermittlungen, Hinzuziehung des Bergbauarbeitgebers zum Verfahren sowie abschließenden Prüfung und Entscheidung an das LWL-Integrationsamt Westfalen - Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein - ab. Die Beifügung von Unterlagen über die Arbeitsplatzwechsel- / Arbeitseinsatzempfehlung vereinfacht das Verfahren. Selbstverständlich kann ein schriftlicher Antrag auch formlos unmittelbar an das LWL-Inklusionsamt Arbeit - Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein - gerichtet werden. Für das nach dem BVSG NW durchzuführende Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (Zehntes Buch) entsprechend (§ 17 Absatz 1 BVSG NW). Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW entscheidet das LWL-Integrationsamt Westfalen Von-Vincke-Straße 23-25 48143 Münster. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem BVSG NW steht der Rechtsweg vor den Sozialgerichten offen (§ 17 Absatz 3 BVSG NW).