Behinderung liegt nach dem Gesetz (§ 2, Abs. 1, SGB IX) dann vor, wenn ein Mensch aufgrund seiner körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit über einen längeren Zeitraum nur beeinträchtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben kann. (siehe auch den Artikel Behinderung im ABC-Lexikon)
Wird vom Kreis oder kreisfreien Stadt (auf Antrag) festgestellt, dass ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr vorliegt, gilt ein Mensch als schwerbehindert. (siehe auch den Artikel Schwerbehinderung im ABC-Lexikon sowie weitere Informationen zur Antragstellung )
In Nordrhein-Westfalen leben um die 1,6 Millionen schwerbehinderte Menschen (Stand: 31.12.2007) mit unterschiedlichen Arten von Behinderungen . Eine genauere Einteilung der schwerbehinderten Menschen nach Alter oder Art der Behinderung findet sich in der amtlichen Statistik .
Die Betonung der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen (siehe auch den Artikel Teilhabe behinderter Menschen im ABC-Lexikon) bedeutet, dass die Selbstbestimmung behinderter Menschen in den alltäglichen Lebensbereichen sichergestellt werden soll und Leistungen bereitgestellt werden, damit behinderte Menschen nicht benachteiligt werden. Von Seiten der Bundes- und Landesregierung sind verschiedene Ministerien und Beauftragte damit befasst, Unterstützung bei der Selbsthilfe bieten Behindertenverbände (siehe auch im ABC-Lexikon sowie eine Linksammlung auf den Seiten des Deutschen Bildungsserver ).