Viele Behinderungen wirken sich nicht auf die Arbeitsleistung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aus. Es gibt aber auch Menschen, die wegen ihrer Behinderung weniger leisten können als im Betrieb üblich ist. Manche schwerbehinderte Menschen brauchen Unterstützung durch Kolleginnen und Kollegen.
Für den Ausgleich dieser Belastungen können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beim LWL-Integrationsamt Westfalen finanzielle Leistungen beantragen.
Bevor Sie Leistungen wegen Personeller Unterstützung und Minderleistung beantragen können, müssen Sie alle anderen Hilfen nutzen. Zum Beispiel muss der Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen behindertengerecht ausgestattet sein.
Sie können Leistungen wegen Personeller Unterstützung und Minderleistung zur gleichen Zeit bekommen.
1. Personelle Unterstützung
Manche schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter brauchen wegen Ihrer Behinderung am Arbeitsplatz regelmäßige Unterstützung durch andere Personen. Vorgesetzte oder Kolleginnen und Kollegen können Unterstützungspersonen sein.
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brauchen am Arbeitsplatz hin und wieder Unterstützung von anderen. Für Ihren Betrieb ist es eine außergewöhnliche Belastung, wenn ein schwerbehinderter Mensch mehr Unterstützung braucht, als üblich ist. Für Sie entsteht eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Unterstützungsperson dem schwerbehinderten Menschen während ihrer Arbeitszeit mindestens eine halbe Stunde am Tag hilft. Das LWL-Integrationsamt Westfalen zahlt Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber einen Zuschuss für diese Belastung.
Wenn Sie in Ihrem Betrieb keine Unterstützungsperson finden, kann der schwerbehinderte Mensch Arbeitsassistenz beantragen.
Es gibt viele Möglichkeiten für personelle Unterstützung am Arbeitsplatz. Dies sind Beispiele:
Eine Unterstützungsperson
2. Minderleistung
In einem Arbeitsvertrag sind die Aufgaben und Anforderungen eines Arbeitsplatzes festgelegt. Daran werden die Leistungen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gemessen. Die Leistung wird auch mit den Leistungen der Kolleginnen und Kollegen verglichen. Wenn ein schwerbehinderter Mensch wegen seiner Behinderung für längere Zeit weniger leisten kann, nennt man das Minderleistung.
Das LWL-Integrationsamt Westfalen zahlt Ihnen einen Zuschuss für die Belastung, die Sie durch die Minderleistung haben.
Die gesetzlichen Grundlagen für diese Leistungen finden Sie in §102 Abs. 3 Nr. 2 e) Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX) und in §27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).
Hier finden Sie die für Sie zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Westfalen-Lippe. Bitte geben Sie den Arbeitsort/Betriebssitz in Westfalen-Lippe ein.