Schwerbehinderte Menschen haben im Vergleich zu nichtbehinderten Menschen einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur wirksam, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber vorher die Zustimmung des LWL-Integrationsamts Westfalen bekommen hat. Schwerbehinderten Menschen können wegen ihrer Behinderung Nachteile auf dem Arbeitsmarkt drohen.
Der besondere Kündigungsschutz soll diese Nachteile ausgleichen. Schwerbehinderte Menschen haben diesen Kündigungsschutz zusätzlich zu dem allgemeinen Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz führt nicht dazu, dass schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht gekündigt werden kann. Der besondere Kündigungsschutz wirkt vor allem bei den Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
Der besondere Kündigungsschutz gilt für:
Der besondere Kündigungsschutz gilt unter engen Bedingungen auch für Menschen, die noch keinen Schwerbehindertenausweis haben. Diese Menschen müssen einen Antrag bei den zuständigen Stellen bei den Kreisen und Städten in NRW gestellt haben und folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
Der besondere Kündigungsschutz gilt nur, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber dem schwerbehinderten Menschen kündigen will.
Der besondere Kündigungsschutz gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Diese Kündigungen beenden ein Arbeitsverhältnis.
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Änderungskündigungen.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss eine bestimmte Frist eingehalten werden. Diese Frist kann in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder im Gesetz festgelegt sein.
Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung aus wichtigem Grund. Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder mit einer sozialen Auslauffrist sein.
Bei Änderungskündigungen kündigt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dem schwerbehinderten Menschen. Gleichzeitig bietet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dem schwerbehinderten Menschen eine Beschäftigung mit anderen Bedingungen an.
Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht, wenn ein schwerbehinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als 6 Monate beschäftigt war.
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch nicht, wenn ein schwerbehinderter Mensch älter als 58 Jahre ist und nach der Kündigung eine Abfindung oder ähnliches bekommt. Dies sind nur Beispiele. Es gibt noch weitere Ausnahmen, bei denen der Kündigungsschutz nicht gilt.
Die gesetzliche Grundlage für den besonderen Kündigungsschutz finden Sie in §§ 85 bis 92 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX).
Ausfüllbarer Antrag auf Zustimmung zur Kündigung Aus rechtlichen und technischen Gründen dürfen wir einen uns per e-Mail zugehenden Kündigungsantrag nicht bearbeiten. Bitte drucken Sie deshalb das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es, und senden Sie es uns per FAX (0251/591-5806) oder per Post.
Hinweis: Bei einer betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, bereits bei der Antragstellung Angaben zur Sozialauswahl zu machen oder weitergehende Unterlagen wie zum Beispiel einen Interessensausgleich / Sozialplan mit Namenslisten einzureichen. Solche Angaben bzw. Unterlagen werden nur dann vom LWL-Integrationsamt Westfalen benötigt und vom Arbeitgeber angefordert, wenn der betroffene schwerbehinderte Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl bestreitet.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens nach den §§ 85 ff SGB IX für die Einhaltung des ihm obliegenden Arbeitnehmerdatenschutzes für alle Beschäftigten verantwortlich ist.
Unsere Broschüre "Kündigungsschutz" enthält weitere Informationen. Sie kann auf der Seite "Publikationen" bestellt werden.
Hier finden Sie Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Westfalen-Lippe. Bitte geben Sie hierfür Ihren Arbeitsort/Betriebssitz in Westfalen-Lippe ein.