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entscheidet über die Anträge der Bergleute auf Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins (BVS), |
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berät die Inhaber des BVS, insbesondere - über eine Arbeitsaufnahme außerhalb des Bergbaus, - über den Kündigungsschutz und das Kündigungszustimmungsverfahren gegenüber dem Bergbauarbeitgeber und außerbergbaulichen Arbeitgebern, - über die Anrechnung der Untertagebeschäftigungszeiten, - über den Anspruch auf Hausbrandkohle oder entsprechende Bargeldabgeltung.
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Rechtsgrundlage für den Bergmannsversorgungsschein ist das Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (BVSG NW) vom 20.12.1983 (GV.NW.S.635), zuletzt geändert am 12.05.2009 (GV.NW.S.299).
Das Gesetz wurde im Juli 1948 geschaffen, mehrmals geändert und ergänzt. Die letzte Gesetzesreform stammt vom 12.05.2009. Es sind zahlreiche redaktionelle Änderungen vorgenommen worden, um das BVSG NW an das aktuelle Sozialrecht, vor allem das Rentenversicherungsrecht, anzupassen. Außerdem ist die Ausgleichsabgabepflicht sowie die Ausgleichsabgabeverwendungsverordnung aufgehoben worden.
Die Durchführung des Gesetzes obliegt für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2008 dem
LWL-Integrationsamt Westfalen
-Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW-
Vattmannstraße 2-8
45879 Gelsenkirchen
Telefon: 0251 591-4109
Fax: 0251 591-4111
E-Mail: bergmannsversorgungsschein@lwl.org
Achtung! Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein sitzen in Gelsenkirchen, sind aber telefonisch mit der Vorwahl von Münster zu erreichen!
Die Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW in Gelsenkirchen ist Außenstelle des LWL-Integrationsamt Westfalen in Münster:
LWL-Integrationsamt Westfalen
Von-Vincke-Straße 23-25
48143 Münster
Telefon: 0251 591-3815
Fax: 0251 591-6818
E-Mail: integrationsamt@lwl.org
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